Recht macht Schule

RECHT MACHT SCHULE

Pausen in Distanzunterricht und Homeoffice

 
 

Die verschiedenen Distanz-Szenarien unter denen Schule in den vergangenen Monaten stattgefunden hat und sicherlich auch in der Zukunft wieder zeitweise wird stattfinden müs-sen, werfen – neben pädagogischen und technischen Herausforderungen – auch unter-schiedlichste Rechtsfragen auf. Eine der nicht ganz so prominenten aber dennoch quantitativ sehr bedeutsamen Fragen ist diejenige nach Arbeits- und Pausenzeit im Homeoffice bzw. Distanzunterricht, oder anders: Wann und wie lange haben Lehrkräfte (!) Pause und inwieweit müssen sie durch ihre Schulleitung erreichbar sein?

Für Niedersachsen gelten auch unter den speziellen Bedingungen der Pandemie die tradier-ten Regelungen aus der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) bzw. dem kom-plementären Erlass „Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentli-chen Schulen“, der weitestgehend auf die beamtenrechtlichen Regelungen verweist („TV-L“ bezeichnet den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst in den Landesverwaltungen). Zu Pau-senzeiten findet sich in beiden Regelwerken indes nichts, so dass auf die allgemeinen Rege-lungen für Landesbedienstete zurückgegriffen werden muss: Danach (§ 60 Nds. Beamtenge-setz i.V.m. § 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten und § 4 Arbeitszeitgesetz für Angestellte) gilt, dass nach spätestens 6 (Zeit- !) Stun-den 30 Minuten Pause gemacht werden müssen, wobei diese auch in zwei 15-Minuten-Pausen geteilt werden kann. Die beiden "großen Pausen" des Schulvormittags spiegeln das üblicherweise wider.

Für die Zeit außerhalb des Unterrichts legt § 2 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule fest, dass die Lehrkräfte in der zeitlichen Verteilung ihrer Aufgabenerledigung frei sind. Eine zeitlich umfas-sende Zugriffsmöglichkeit der Schulleitung auf die Kolleg(inn)en im Homeoffice ist damit nicht zulässig, während des normalen Schultages sollten man hingegen erreichbar sein, so wie dies unter nicht-Corona-Bedingungen in der Schule ja normalerweise auch der Fall wäre.

Abschließend sei angemerkt, dass sich die Erreichbarkeit der Lehrkräfte natürlich nicht allein auf die Zeit zwischen den Unterrichtsstunden bezieht, sondern auch im Online- / Distanzun-terricht Besuche durch die Schulleitung jederzeit möglich sind. Rechtliche Grundlage dieser auf kollegiale Unterstützung und Beratung abzielenden Art von Unterrichtsbesuchen ist § 43 Abs. 2 Satz 1 Nds. Schulgesetz. Nicht zu verwechseln sind entsprechende Unterrichtsbesu-che mit Beurteilungs-, Besonderen Unterrichts- (BUB´s) und Prüfungsunterrichtsbesuchen, die sich am (staats-) prüfungs- und dienstrechtlichen Instrumentarium orientieren und nicht am schulrechtlichen.

Dr. jur. Florian Schröder

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