Recht macht Schule

RECHT MACHT SCHULE

Covid-19-Schnelltests

 
 

Die Covid-19-Pandemie hält die Welt weiterhin in Atem. In ganz besonderem Maße gilt das für Schulen. Zwischen Präsenzunterricht, Wechselmodellen, Hybridunterricht und Homeschooling bleibt Schule für alle Beteiligten eine sich ständig (mal weiter-, mal zurück-)entwickelnde Herausforderung.

Mit der flächendeckenden Nutzung von Schnelltests wird seit einigen Wochen der Infektionsschutz an Schulen zusätzlich unterstützt. Nach tatsächlich wie rechtlich etwas holprigem Start ist das Testen inzwischen zur Normalität geworden, wie auch der Verfasser dieses Textes bei (Hybrid-)SchiLFs aus eigener Anschauung erlebt.

Rechtlich bleibt die Schnelltestpflicht Gegenstand von Angriffen durch Schüler/-innen und Erziehungsberechtigte ebenso wie – wenn auch in geringerer Zahl – durch Lehrkräfte. Die Angriffe spielen sich dabei rechtlich auf verschiedenen Ebenen ab, so etwa großformatig durch sog. Normenkontrollanträge gegen die Schnelltestregelungen in den Landes-Corona-Verordnungen, aber auch im kleineren Rahmen bei der individuellen Testverweigerung.

Unterdessen liegen aus mehreren Bundesländern Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vor, die die Testpflicht und das bei Testverweigerung regelmäßig bestehende Schulbesuchsverbot bestätigen: So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht Ende April entschieden, dass die Schnelltestpflicht für ­Schüler/-innen rechtmäßig ist, da eine Interessenabwägung zwischen den hohen Inzidenzzahlen und dem verhältnismäßig geringen körperlichen Eingriff, den der Test darstelle, insgesamt rechtlich verhältnismäßig sei und die Schüler/-innen nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten auf Handlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) tangiere (Aktenzeichen 3 MB 23/21). Ebenso argumentiert das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einem Beschluss vom 16. April 2021 (Aktenzeichen 3 R 94/21).

Auch das nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist in einem Beschluss vom 19. April 2021 (Aktenzeichen 13 MN 192/21) zu § 13 der Nds. Coronaverordnung zu diesem Ergebnis gekommen: Weder die formelle Rechtmäßigkeit der Coronaverordnung noch die Bestimmtheit der darin vorgeschriebenen Maßnahmen sei zu beanstanden; die Regelung richte sich an den zur Zweckerreichung (Infektionsschutz) geringstmöglichen Adressatenkreis und beschränke sich auf die Zeit des Schulbetriebs; und auch Art und Umfang der Tests seien verhältnismäßig, nämlich zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen. Dieser aus den Artikeln 2 und 3 des Grundgesetzes entwickelte sog. „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der alles (!) staatliche Handeln wie ein roter Faden durchziehen muss, wird in der Entscheidung geradezu lehrbuchhaft durchgeprüft. Die Entscheidung, die unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de im Volltext verfügbar ist, ist daher nicht nur aufgrund ihrer Aktualität, sondern auch grundsätzlich lesenswert.

Dr. jur. Florian Schröder

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