Recht macht Schule

RECHT MACHT SCHULE

neue rechtssprechung zum "schulfrieden"

 
 

Der Begriff des Schulfriedens findet sich in den Schulgesetzen regelmäßig nicht, gleichwohl wird er in Rechtsprechung und Literatur immer wieder bemüht. Allein in der niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) findet er sich in 31 Entscheidungen. Was damit gemeint ist, erschließt sich recht klar: Die Funktionsfähigkeit der Institution Schule und das möglichst gedeihliche Zusammenwirken der schulischen Akteur(inn)e(n). Schulen erhalten damit eine „Sonderbehandlung“, die dem atypisch engen Zusammenspiel von Behörde und Kundschaft geschuldet ist; ein Stadtverwaltungsfrieden, Arbeitsagenturfrieden oder Gewerbeaufsichtsamtsfrieden findet sich nicht, Schulen genießen insoweit also – zu Recht – ein Privileg. Dieses wirkt typischerweise als Schutzgut im Rahmen von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen, die unstrittig zur Wahrung bzw. Wiederherstellung des Schulfriedens verhängt werden dürfen.

Ab und zu erhält der Schulfrieden aber auch Aufwind von unerwarteter Seite, nämlich wenn es darum geht, ihn gegen Störenfriede aus den eigenen institutionellen Reihen zu schützen. Der Begriff erhält dann eher eine Konnotation, die man aus dem Recht der Personalräte (Personalvertretungsrecht) kennt, z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Nds. Personalvertretungsgesetzes, welcher lautet: „Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen.“

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 21. April 2022 (Aktenzeichen 1 L 288/22) entschieden, dass die Versetzung einer GrundschulLeiterin an eine andere Schule wegen Störung des Schulfriedens rechtmäßig war. Zwar bestritt die Schulleiterin, dass gegen sie erhobene Vorwürfe zutreffend seien, jedoch beschränkte sich das Gericht im Rahmen der sogenannten summarischen Prüfung, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes („Eilrechtsschutz“) genügt, auf die Feststellung, dass die Quantität von Vorwürfen ausreichend sei, um die Versetzungsentscheidung bis auf Weiteres als rechtmäßig einzuschätzen. Im entschiedenen Fall lagen diverse Beschwerden des Kollegiums bei der Schulbehörde vor, der Lehrerrat (ein nordrhein-westfälisches Spezifikum mit Aufgaben im Schnittbereich von Per-sonalrat und Konferenz) hatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin eingelegt und eine Vielzahl von Lehrkräften hatte Versetzungsanträge gestellt.

Die dargestellte Entscheidung ist durchaus eine Seltenheit, allerdings nicht gänzlich ohne Vorbild. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 22. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 EO 269/19) in einer ähnlichen Konstellation die Versetzung einer Studiendirektorin ebenfalls für rechtmäßig erachtet. Der Schutz des Schulfriedens ist also umfassender, als man gemeinhin denkt.

Dr. jur. Florian Schröder


 
 

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