Schulrecht to go

 
 

Inhaltsverzeichnis

 
 

Meine Rechte und Pflichten als Lehrkraft

Was tun mit aufmüpfigen SUS?

Aufsichtspflicht?!

Wann hafte ich bei Fehlern persönlich?

Wie gebe ich rechtssichere Noten?

Schulische Inklusion

Welche Aufgaben haben die Interessenvertretungen?

Wo erhalte ich weitere rechtliche Infos?


 
 

Vorwort

 
 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Dschungel der schulrechtlichen Regelungen und Vorschriften den Überblick zu behalten, stellt im Schulalltag oft eine Herausforderung dar. Dieses Booklet soll Ihnen dabei helfen, rechtlich abgesichert handeln zu können. Es gibt Ihnen Informationen u. a. über Ihre Rechte und Pflichten, Ihre Aufsichtspflicht und Notenvergabe. Am Ende werden wichtige Informationsquellen genannt, die Ihnen zusätzlich eine Hilfe sein können. Der verantwortliche Autor, Dr. jur. Florian Schröder, hat dabei darauf Wert gelegt, die einzelnen Abschnitte möglichst kompakt und gut verständlich darzustellen. VBE-Mitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit, in Einzelfragen die VBE-Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Arbeit.

Franz-Josef Meyer
VBE-Landesvorsitzender

Christina Andree
Landessprecherin "Junger VBE" Nds.

 
 
 

Meine Rechte und Pflichten als Lehrkraft

 
 

Was ist der Unterschied zwischen Ferien und „unterrichtsfreier Zeit“?

Entgegen landläufiger Meinung haben Lehrer/-innen nicht 3 Monate Urlaub im Jahr, sondern ebenso viele Urlaubstage wie alle anderen Beamt(inn)en und Angestellten des öffentlichen Dienstes auch. Bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche 30 Tage pro Jahr (plus einen weiteren Tag für Beamte/Beamtinnen zum Ausgleich für die leicht höhere Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gegenüber den 39 Stunden und 48 Minuten für die meisten Angestellten). Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Schule) in Verbindung mit § 4 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO). Bei Teilzeitkräften, die in der Regel weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten müssen, reduziert sich der Urlaubsanspruch proportional. Der größte Teil der Schulferien ist daher sogenannte unterrichtsfreie Zeit, in der man z. B. zu Dienstbesprechungen und Fortbildungen verpflichtet werden kann, Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrekturarbeiten etc. durchführen muss.


Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben?

Ja, Bedienstete des öffentlichen Dienstes dürfen Nebentätigkeiten ausüben. Dies ergibt sich aus § 73 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO).

Anders als in der Vergangenheit muss eine Nebentätigkeit nicht mehr genehmigt werden, sondern die Lehrkraft muss sie der Personalabteilung der Landesschulbehörde (NLSchB ) gegenüber nur anzeigen. Sofern die Tätigkeit allerdings zu einem Interessenkonflikt führen könnte (z. B. gewerbliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer) oder amtsunangemessen ist (z. B. als „Werbegesicht“ für eine Alkohol-Marke), kann die NLSchB die Nebentätigkeit untersagen.

Bei den meisten Arten von Nebentätigkeiten gelten Höchstgrenzen für den Nebenverdienst, damit man sich nicht zu stark einem Dritten gegenüber in Abhängigkeit begibt. Auch besteht die Möglichkeit, dass Teile des Nebenverdienstes an das Land Niedersachsen abgeführt werden müssen. Sofern Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, sollten Sie sich also rechtzeitig vorher von der Personalabteilung beraten lassen.

Habe ich ein Recht auf Teilzeit-Tätigkeit?
Das kommt darauf an, aus welchem Grund der Stellenumfang reduziert werden soll. Für einige Gründe, z. B. Erziehung eigener Kinder oder Pflege von Angehörigen, gibt es gesetzliche Rechtsansprüche auf Arbeitszeit-Reduktion aus §§ 62 f. des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG; für verbeamtete Lehrkräfte) bzw. aus einer Vielzahl von Regelungen (z. B. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und dem Pflegezeitgesetz) für angestellte Lehrkräfte. Aber auch ohne zwingende Gründe kann sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber auf entsprechende Bitten einlassen.

Bedacht werden sollte in diesen Fällen vorab stets, dass eine Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit sich „am langen Ende“ auf die Höhe der Pension bzw. Rente auswirkt. Man sollte daher durch die Personalabteilung bzw. die Rentenversicherung eine Vergleichsrechnung erstellten lassen, um die späteren finanziellen Auswirkungen richtig einschätzen zu können.

Für welche Anlässe kann ich Sonderurlaub beantragen?
Die Anlässe für bezahlten und unbezahlten Sonderurlaub regelt die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO). Sonderurlaub kann danach etwa für Fortbildungszwecke, zur Teilnahme an Kirchen- oder Parteitagen, aus persönlichen Gründen (z. B. Tod naher Angehöriger) oder zur akut notwendigen Pflege von Angehörigen bewilligt werden. Ob einem entsprechenden Antrag stattgegeben wird, hängt einerseits vom Grund des Antrags ab und andererseits von der gegenwärtigen Situation an der Schule. Oberste Priorität hat nämlich stets der Gedanke der Funktionsfähigkeit der Institution. Nur wenn diese gewährleistet ist, darf Sonderurlaub genehmigt werden.

Wozu kann mich mein/-e Schulleiter/-in anweisen?
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sogenannte/-r Fach-Vorgesetzte/-r aller an der Schule tätigen Personen. Das bedeutet, dass sie bzw. er Anweisungen geben darf, wer wann wo was zu tun hat. Bekanntestes Beispiel dafür sind Stunden- und Vertretungspläne, die rechtlich nichts anderes als die Weisung darstellen, zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Raum eine bestimmte Lerngruppe in einem bestimmten Fach zu unterrichten.

Von der Fachvorgesetzten-Rolle zu unterscheiden ist die Dienstvorgesetzten-Rolle, die überwiegend bei der NLSchB liegt. Ein Dienstvorgesetzter darf nicht nur Anweisungen geben, sondern auch Fragen entscheiden, die den Status der Person betreffen, also Arbeitsverträge schließen und kündigen, Disziplinarverfahren durchführen etc. Teile der Dienstvorgesetzten-Funktion sind von der NLSchB auf die Schulleitungen delegiert. Details regelt der Erlass „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz“, veröffentlicht im Schulverwaltungsblatt (SVBl.), Jahrgang 2018, Seite 113, für jede Schulform individuell. Die wohl bekannteste Dienstvorgesetzten-Aufgabe, die auf die Schulen delegiert ist, ist die Übergabe von Ernennungsurkunden.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter darf seine (Fach-)Vorgesetzten-Aufgaben auch auf andere Mitglieder der Schulleitung (z. B. ständige Vertretung, Konrektor/-in, didaktische Leitungen, Abteilungs- und Fachleitungen, Schulzweig-Leitungen etc.) delegieren, sodass auch diese Personen den Lehrkräften Anweisungen erteilen dürfen.

Muss ich Vertretungsunterricht geben, und das vielleicht sogar fachfremd?
Ja. Lehrkräfte sind verpflichtet, auf Anweisung der Schulleitung (in Form eines Vertretungsplans oder einer Einzelweisung) Vertretungsunterricht zu geben. Dies gilt auch schon für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV), also Referendarinnen und Referendare. Diese sollen dabei grundsätzlich nur in Fächern und Lerngruppen eingesetzt werden, in denen sie auch regulär Unterricht erteilen (siehe Runderlass „Durchführung der APVO-Lehr“, SVBl. 2017, 377). „Sollen“ bedeutet dabei, dass – wenn es sich anders nicht machen lässt – auch Unterricht in unbekannten Lerngruppen erteilt werden muss.

Dass Lehrkräfte auch fachfremd eingesetzt werden können, regelt § 51 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG).

Kann ich zu einer Klassenfahrt gezwungen werden?
Grundsätzlich wäre dies möglich, da Klassenfahrten Teil des Aufgabenkanons von Lehrkräften sind. Die NLSchB verzichtet insoweit aber darauf, ihre rechtlichen Möglichkeiten vollends auszunutzen, und legt im Schulfahrtenerlass (SVBl. 2015, 548) in Ziffer 6 fest, dass nur eintägige Schulfahrten zwingend absolviert werden müssen. Die Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten ist hingegen freiwillig. Gleiches gilt gemäß der Ziffer 6 für Schülerinnen und Schüler (SuS).

Darf mein/-e Schulleiter/-in von mir ordentlichere Kleidung verlangen?
Ja. Gemäß den allgemeinen beamten- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen gibt es zunächst eine Obliegenheit, im Rahmen seiner Tätigkeit ein amtsangemessenes Äußeres an den Tag zu legen. Hintergrund dessen ist, dass der öffentliche Dienst durch seine Mitarbeiterschaft repräsentiert wird und das Äußere insofern „vorzeigbar“ sein muss. Hierbei kann natürlich nach den sehr verschiedenen Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes unterschieden werden.

Für niedersächsische Lehrkräfte legt § 51 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) fest, dass das äußere Erscheinungsbild keinen Zweifel daran aufkommen lassen darf, dass sie den Lehrauftrag der Schule (§ 2 NSchG) überzeugend zu erfüllen in der Lage sind. Dies könnte etwa bei einem besonders abgerissenen, einem sexuell stark aufreizenden oder einem in sonstiger Weise nicht (mehr) amtsangemessenen Äußeren (z. B. sichtbaren Tätowierungen mit sexistischen oder verfassungsfeindlichen Motiven) der Fall sein.

Darf ich als muslimische Lehrerin ein Kopftuch tragen?
Ja. Zwar findet das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 des Grundgesetzes (GG) für die Mitarbeiterschaft des öffentlichen Dienstes insofern eine Grenze, als aus der Verbeamtung bzw. Anstellung heraus die Pflicht besteht, die weltanschauliche Neutralität des Staates zu repräsentieren. Dies schließt allerdings das Tragen persönlicher religiöser Symbole nicht per se aus, da man als „Amtswalter/
-in“ seine Persönlichkeit nicht bei Arbeitsbeginn vollends ablegen muss. Wichtig ist aber, dass man durch religiöse (ebenso politische o. Ä.) Symbolik nicht den Eindruck fehlender Neutralität und Unvoreingenommenheit erweckt oder missionarisch tätig wird. § 51 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) legt daher fest, dass das Äußere von Lehrkräften, auch wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen getragen wird, keinen Zweifel daran aufkommen lassen darf, dass der Lehrauftrag der Schule (§ 2 NSchG) überzeugend erfüllt werden kann. Das Tragen eines muslimischen Kopftuchs, das im Übrigen ja nicht zwingend religiös motiviert sein muss, sondern auch einfach Traditionsvorstellungen entspringen kann, ist daher in Niedersachsen zulässig (andere Bundesländer sind hier, insbesondere bei Grundschullehrerinnen, strenger). Für eine Burka wäre dies anders zu beurteilen, da damit nicht nur die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens erheblich eingeschränkt, sondern zugleich ein weibliches Rollenbild vermittelt würde, das der verfassungsmäßigen Ordnung (Gleichheitssatz aus Art. 3 GG) und damit dem Bildungsauftrag der Schule widerspricht.

Dürfen mir auch andere Mitglieder der Schulleitung Weisungen erteilen?
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter darf Teile seiner Vorgesetzten-Funktionen auf andere Schulleitungsmitglieder delegieren, wie es z. B. für die Stundenplanung regelmäßig geschieht. Im Rahmen dessen, was auf andere Schulleitungsmitglieder delegiert ist, dürfen diese die Vorgesetztenrolle auch vollständig wahrnehmen und somit Weisungen erteilen.

Kann ich mich gegen Anweisungen wehren?
Wir leben in einem Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 Grundgesetz), sodass gegen jeden Akt „staatlicher Gewalt“ ein Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Schulen sind Behörden, somit sind Anweisungen der Schul- bzw. Behördenleitung exekutive Akte „staatlicher Gewalt“. Lehrkräfte haben daher verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Weisungen zu wehren, wobei man sich zuvor allerdings genau überlegen sollte, ob es einem die Sache wert ist, zumal entsprechende Konfrontationen natürlich das Potenzial haben, das Verhältnis zur Schulleitung längerfristig zu belasten:

  • Beamtinnen und Beamte können im Wege der sogenannten Remonstration gem. § 36 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verlangen, dass eine Weisung durch die bzw. den Vorgesetzte/-n bestätigt wird. Geschieht dies, besteht eine Befolgungspflicht, selbst wenn die Weisung rechtswidrig sein sollte.
  • Beamtinnen und Beamte können außerdem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Form von Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass Gerichtsverfahren von der unterliegenden Seite bezahlt werden müssen.
  • Unabhängig vom Status (verbeamtet oder angestellt) kann stets der Personalrat, ggf. auch die Gleichstellungsbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung, einbezogen werden, um die eigene argumentative Position gegenüber der Schulleitung oder der Landesschulbehörde (NLSchB) zu stärken.
  • Ebenfalls statusunabhängig kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter erhoben werden.
  • Für angestellte Lehrkräfte besteht schließlich die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht die Rechtswidrigkeit einer Weisung feststellen zu lassen.


Alle vorgenannten Maßnahmen sind (in unterschiedlichem Maße) eskalativ. Sie sollten daher vorab sehr genau bedacht werden. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung, z. B. über eine Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt, zu empfehlen, um nicht ggf. ohne Not ein aussichtsloses Prozedere auszulösen, bei dem es am Ende nur Verlierer gibt.

Muss ich an jeder Konferenz und Dienstbesprechung teilnehmen?
Die verschiedenen Arten von Konferenzen legt das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) in seinen §§ 34 ff. fest. Wer Mitglied ist, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. Tritt eine Konferenz zusammen, so sind die gesetzlichen Mitglieder grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet, für die Lehrkräfte handelt es sich dabei um eine Dienstpflicht. Die Schulleitung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Anwesenheit einzelner Mitglieder nicht erforderlich ist und die Beschlussfähigkeit der Konferenz darunter nicht leidet. Hierzu ist die Schulleitung aber nicht verpflichtet.

Für 2020 hat die niedersächsische Landesregierung angekündigt, eine Initiative zur Änderung des NSchG in den Landtag einbringen zu wollen, durch welche u. a. die Teilnahmepflichten der Lehrkräfte bei Konferenzen „lehrerfreundlicher“ gestaltet werden sollen.

Dienstbesprechungen sind rechtlich gesehen eine Mitteilungs- und Austauschveranstaltung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn für seine bzw. mit seiner Mitarbeiterschaft. Auch hier besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, solange die Schulleitung nicht so entgegenkommend ist, Ausnahmen zuzulassen.

Gibt es Unterschiede zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften?
Ja, allerdings sind sie letztlich nicht so groß, wie man denkt.

  • Für Beamtinnen und Beamte gelten beamtenrechtliche Regelungen, die sich aus dem BeamtStG, dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) und zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen ergeben. Auf einige wurde bei den vorhergehenden Fragen bereits eingegangen.
  • Für angestellte Lehrkräfte gilt zwar inhaltlich häufig dasselbe, es ergibt sich aber aus anderen Normen, nämlich dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und diversen Erlassen.
Inhaltlich sind die wesentlichen Unterschiede darin zu sehen, dass
  • die (finanzielle) Eingruppierung nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgt,
  • Beamtinnen und Beamte ihre Bezüge im Voraus bekommen, Angestellte das Entgelt hingegen nach getaner Arbeit,
  • Beamtinnen und Beamte auch im Krankheitsfall fortlaufend ihre Bezüge erhalten (Alimentationsprinzip), während bei Angestellten nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr stattfindet, sondern die Krankenkasse einspringt,
  • für Beamtinnen und Beamte ein Teil der Behandlungskosten im Krankheits- bzw. Unfall-Fall als Beihilfe direkt vom Dienstherrn (Land Niedersachsen) getragen wird,
  • Beamtinnen und Beamte nicht streiken dürfen und
  • Angestellte gemäß der sogenannten Tarifautomatik zwingend die Eingruppierung erhalten müssen, die ihrer jeweiligen Tätigkeit entspricht, während Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Beförderung haben, wenn sie zu höherwertigen Tätigkeiten herangezogen werden.


Darf ich SuS in meinem Privatauto mitnehmen?
Dies ist rechtlich zulässig, allerdings aus verschiedenen Gründen trotzdem nicht zu empfehlen. Zunächst besteht die Gefahr, dass Begehrlichkeiten seitens SuS und Eltern geweckt werden, dass die ausnahmsweise Mitnahme künftig zum Regelfall werden könnte. Daneben könnte der Eindruck entstehen, dass die mitgenommenen SuS anderen gegenüber bevorzugt werden. In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist schließlich zu bedenken, dass im Schadensfall zwar die gesetzliche Unfallversicherung die Lehrkraft von etwaigen Schadensersatzansprüchen verletzter SuS frei hält, Schmerzensgeldansprüche dabei aber nicht mit abgesichert sind. Insoweit besteht also eine potenzielle „Haftungslücke“.

Darf ich Geschenke (z. B. Blumen, Schokolade) von SuS oder Eltern annehmen?
Grundsätzlich ist die Annahme von Geschenken, die in einem dienstlichen Kontext erfolgen (für eine konkrete Amtshandlung oder allgemein zur Kontakt- bzw. „Landschaftspflege“), sowohl arbeits- und beamtenrechtlich als auch strafrechtlich unzulässig. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie den §§ 331 f. des Strafgesetzbuchs (StGB; Vorteilsannahme und Bestechlichkeit). Verstöße hiergegen können äußerst schmerzhafte Folgen haben, nämlich Haftstrafen bis zu 5 Jahren und die Kündigung bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Da es aber Fälle gibt, in denen die Annahme kleiner Aufmerksamkeiten „sozialadäquat“ ist bzw. deren Ablehnung als Brüskierung der Anbietenden wahrgenommen werden könnte, hat das Land Niedersachsen für seine Bediensteten Ausnahmeregelungen geschaffen. Gemäß den Gemeinsamen Runderlassen „Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ (Nds. Ministerialblatt 2016, 1166) und „Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden“ (Nds. Ministerialblatt 2009, 749) gilt, dass geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 10 € und Gruppengeschenke aus dem dienstlichen Umfeld „im herkömmlichen und angemessenen Umfang“ angenommen werden dürfen. Gerade die zweite Variante ist auf Schulen zugeschnitten, da andernfalls schon das Einsammeln von einem Euro pro SuS für einen Blumenstrauß in der Summe schnell die zulässige Höchstgrenze überschreiten würde. Darüber hinaus dürfen mit Genehmigung der Schulleitung selbst Geschenke mit einem Wert von bis zu 50 € angenommen werden. Ob es den Schenkenden gegenüber klug ist, entsprechend wertvolle Geschenke tatsächlich anzunehmen, sollte aber jeweils vorab genau überdacht werden.

Muss ich „Hospitationsbesuche“ von Erziehungsberechtigten im Unterricht ermöglichen?
Eine Pflicht, entsprechenden Bitten nachzukommen, besteht nicht, da sich aus § 55 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) nur ergibt, dass die Schule den Dialog mit den Erziehungsberechtigten zu Leistungen und Entwicklungsstand der eigenen Kinder führt und über wesentliche Dinge unterrichtet. Eine elterliche Hospitation geht hierüber deutlich hinaus, zumal sie bisweilen eher dem Zweck dienen wird, den Unterricht zu bewerten. Daneben ist es datenschutzrechtlich problematisch, wenn Externe am Unterricht teilnehmen und dabei unvermeidlich auch Informationen über andere SuS erlangen. Eine Hospitation ist daher nur möglich, wenn die Schule – aus welchen Gründen auch immer – ein besonderes Entgegenkommen zeigen möchte und die Erziehungsberechtigten aller SuS der Klasse vorab zugestimmt haben.

Darf ich während einer Klassenlehrerstunde spontan mit der Klasse das Schulgelände verlassen?
Ja, das ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich, sollte allerdings nur erfolgen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beaufsichtigung durch Sie allein außerhalb der Schule problematisch wird. Auf jeden Fall muss stets vor dem Verlassen des Schulgeländes die Schulleitung informiert werden.

Muss ich als Lehrkraft nachweisen, die Erziehungsberechtigten rechtzeitig auf Probleme ihres Kindes hingewiesen zu haben, falls diese das Gegenteil behaupten?
Dass Erziehungsberechtigte über wesentliche schulische Belange (nämlich insb. Noten und Ordnungsmaßnahmen) ihrer Kinder zu unterrichten sind, ist eine gesetzliche Verpflichtung der Lehrkräfte aus § 55 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Bestreiten die Eltern die Unterrichtung, muss es also seitens der Schule nachgewiesen werden können, dass die Pflicht erfüllt wurde. Dies muss bei Noten nicht stets durch das Unterzeichnenlassen der Klassenarbeit geschehen (wenngleich diese Methode gängig und rechtlich zulässig ist), zumal bei Herausgabe der Klassenarbeiten stets ein Verlustrisiko besteht. Stattdessen können die Eltern oder Erziehungsberechtigten auch über einen Schulplaner, per Mail oder Brief unterrichtet werden.

Welche Fragen dürfen mir bei einem Bewerbungsgespräch (z. B. um eine Beförderungsstelle) nicht gestellt werden?
Unzulässig sind insbesondere Fragen zur Familienplanung, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zu Erkrankungen. Zulässig ist hingegen z. B. die Frage nach einer möglichen Schwerbehinderung (sofern diese nicht bereits in der Bewerbung mitgeteilt wurde), da sich dies auf den Umfang der Arbeitszeit und die Einsetzbarkeit für bestimmte Aufgaben (z. B. Sportunterricht) auswirken kann.

Darf meine Schulleitung die Genehmigung einer von mir gewünschten Fortbildung ablehnen?
Ja, das ist möglich, muss aber begründet werden. Hierfür kommen diverse zulässige Ablehnungsgründe in Betracht, z. B. drohender Unterrichtsausfall oder die Auffassung der Schulleitung, dass diese Fortbildung nicht notwendig sei. Sofern eine Ablehnung erfolgt, entsteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 65 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG), d. h., dieser kann ein Veto gegen die Ablehnung einlegen. Typischerweise wird in diesem Fall nicht das gesetzlich vorgesehene langwierige Verfahren der Nichteinigung (mit Eskalation zum Bezirkspersonalrat und der Landesschulbehörde [NLSchB]) durchgeführt, sondern man findet in einem trilateralen Gespräch zu einer Lösung.

Darf ich von meinen SuS Fotos machen, um die Namen zu lernen oder die Notenlisten damit zu versehen?
Ja. Solange die Fotos ausschließlich für den genannten Zweck verwendet und nicht weitergegeben bzw. verbreitet werden, ist das rechtlich zulässig.

Sollen Bilder hingegen für andere schulische Zwecke (Homepage, Druckwerke etc.) genutzt werden, ist die Nutzung nur zulässig, sofern eine schriftliche Zustimmung der SuS bzw. (bei minderjährigen SuS) der Erziehungsberechtigten vorliegt. Ist das nicht der Fall, so wäre hierin ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz zu sehen, der gem. § 33 desselben Gesetzes auf Antrag sogar als Straftat verfolgt werden könnte.

Muss ich mit meiner Klasse an Vergleichsarbeiten teilnehmen?
Vergleichsarbeiten („Vera“) sind durch die Kultusminister-Konferenz (KMK) festgelegte Arbeiten in den Schuljahrgängen 3 und 8 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch. Diese sollen flächendeckend untersuchen, welche Kompetenzen SuS zu einem bestimmten Zeitpunkt haben. Sie werden „on top“ geschrieben, ersetzen also keine Klassenarbeiten und fließen auch nicht in die Notengebung ein.

Die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten kann seit 2018/2019 von jeder Lehrkraft selbst entschieden werden. Ab dem Schuljahr 2019/2020 werden in Niedersachsen zunächst keine Vergleichsarbeiten mehr durchgeführt. Ob sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt werden, bleibt abzuwarten.

Muss ich mich auch in den Ferien krankmelden?
Dies ist grundsätzlich zu empfehlen, da es sich beim Großteil der jährlichen Ferien nicht um Urlaub, sondern um unterrichtsfreie Zeit handelt (siehe bereits zuvor). Um sicherzugehen, dass es keine Probleme gibt, wenn krankheitsbedingt nicht an einer Fortbildung oder schulischen Veranstaltung in den Ferien teilgenommen werden kann, und auch um die Krankenstatistik nicht zu verfälschen, sind Krankmeldungen daher stets angeraten. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Schulleitung, wie es gehandhabt werden soll. 

(Vertiefende Hinweise zu diesem Teil finden Sie bei Interesse bei Schröder, Handbuch Schulrecht Niedersachsen, 1. Auflage 2019, Kapitel 4.)

 
 

Was tun mit aufmüpfigen SuS?

 
 

Darf ich Dinge, z. B. Handys, im Unterricht einkassieren und, wenn ja, für wie lange?

Die Unterbindung von Unterrichts- und Schulfriedens-störungen durch Lehrkräfte ist selbstverständlich zulässig. Hierzu gehört auch das Wegnehmen störender oder gefährlicher Gegenstände. Rechtsgrundlage dafür ist § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), denn das Wegnehmen ist rechtlich ein sogenanntes Erziehungsmittel. Erziehungsmittel dürfen durch jede einzelne Lehrkraft sowie durch die Klassenkonferenz festgelegt und vollzogen werden.

© Verband Bildung und Erziehung | Landesverband Niedersachsen | Raffaelstraße 4 | 30177 Hannover

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