Recht macht Schule

RECHT MACHT SCHULE

Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall

 
 

Gerade Beschäftigte des öffentlichen Dienstes – Beamte und Tarifbeschäftigte – setzen sich zum Teil im Rahmen ihrer Tätigkeiten einem höheren Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus aus. Inzwischen haben sich mit Blick auf gemeldete Fälle über Infizierung mit dem Covid-19-Virus mehrere Fachgewerkschaften an den NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion mit der Forderung sich bei der Niedersächsischen Landesregierung für die Anerkennung als Dienstunfall einzusetzen gewandt.

Für den Bereich der Tarifbeschäftigten hat die DGUV bereits 2020 Regelungen für den unfallfürsorgerechtlichen Umgang mit einer Corona-Erkrankung getroffen. Diese haben im Hinblick auf die Gleichbehandlung der beiden Statusgruppen im öffentlichen Dienst – Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte – bereits die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nun auch für die Beamtengruppe in Anwendung gebracht. Dabei ist die Frage der Kausalität einer Erkrankung für die Anerkennung als Dienstunfall stets ein Moment des jeweiligen Einzelfalls. Es heißt dort weiter, dass pauschalierende Lösungen hierfür ungeeignet sind, denn kein Unfallgeschehen gleiche in Gänze einer anderen Unfallsituation.

Auf dieser und weiterer rechtlicher Grundlagen (§ 34 Beamtenversorgungsgesetz Niedersachsen – NBeamtVG) hat sich der Vorsitzende des NBB Alexander Zimbehl mit Schreiben vom 28. Mai 2021 an den zuständigen Niedersächsischen Finanzminister Reinhold Hilbers mit der Forderung der Anerkennung von Covid-19-Infektion als Dienstunfall gewandt.

In der Vorschrift des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 18.02.2021 heißt es zum Beispiel erläuternd, dass bei einer Anerkennung geprüft werden muss, ob die geltend gemachte körperliche Schädigung (Erkrankung an Covid-19) in Ausübung oder infolge des Dienstes entstanden ist (s.o. Kausalitätsprüfung). „In diesem Zusammenhang muss im Dienst oder infolge des Dienstes ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe“ (Zitat, FM SH). In den weiteren Ausführungen wird jeweils auf besondere Umstände in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern des öffentlichen Dienstes (Justiz, Schule, Polizei) anerkennend eingegangen.

Der NBB strebt eine mit der in SH zur Anwendung gekommene einvernehmliche Lösung "Anerkennung Covid-19-Infektion als Dienstunfall" mit Finanzminister Hilbers kurzfristig an. Sie werden über das Ergebnis umfassend unterrichtet.

ufra

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