17.03.2015

Stellungnahme des VBE

 
 

VBE-Stellungnahme zum
a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes – Gesetzentwurf der Fraktion der FDP – Drs. 17/1161
b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes – Gesetzentwurf des Landesregierung – Drs. 17/2882
c) Qualität und Vielfalt an Niedersachsens Schulen sichern – rot-grünes Schulgesetz ist ein Chancenvernichtungsgesetz! – Antrag der Fraktion der CDU – Drs. 17/2902

hier: Anhörung in öffentlicher Sitzung durch den Kultusausschuss am 13., 16. und 17. März 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der VBE nimmt zunächst zu den thematischen Aspekten des Änderungsentwurfs Stellung, um ständige Querverweise auf Paragraphen zu vermeiden.

Grundschule:
Der Entfall der Schullaufbahnempfehlung am Ende der 4. Klasse trifft auf Zustimmung, zumal die Empfehlung nur auf drei Schularten ausgesprochen werden kann, was mit Blick auf die Vielfalt der Schulformen im SEK-I-Bereich nicht angemessen ist. Schon jetzt werden die Eltern durch die Lehrkräfte beraten, wenn sie das wünschen. Auch die vorgesehenen zwei Beratungsgespräche können nur ein Angebot sein. Beratungsgrundlage ist die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung. Diese trifft hilfreiche Aussagen auch für die aufzunehmende Schule. Der Austausch mit den Eltern während der gesamten Grundschulzeit ist eine gute Entscheidungshilfe. Begrüßt wird auch, dass die Überweisungsentscheidungen am Ende des 6. Schuljahrgangs sich rechtlich nicht mehr auf die Empfehlung berufen können. Den weiterführenden Schulen wird hier mehr Verantwortung/Entscheidungsmöglichkeit auferlegt. Für Schulen, die eine Eingangsstufe führen ist die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in den Klassen 3/4 sinnvoll, bedarf aber zusätzlicher Unterstützung. Die erweiterte Möglichkeit Grundschulen an Gesamtschulen und Oberschulen mit gymnasialem Angebot anzubinden, kann das Fachlehrerangebot ausweiten und somit die Unterrichtsqualität stärken. Für kleine Systeme ist das ein Lösungsweg. Schulträger werden angeregt, sich mit der regionalen Schulentwicklung intensiv zu beschäftigen und neue Kooperationen zu schließen. Dies ist auch eine Aufgabe für Bildungsregionen.

Inklusion:
Der VBE bedauert sehr, dass der vorliegende Entwurf nur noch die sukzessive Auflösung der Förderschule Lernen vorsieht und den Förderschulen Sprache Bestandsschutz gewährt. Es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten einen gesonderten Lernraum benötigen. Untersuchungen zeigen eher das Gegenteil auf. Die Regelschulen brauchen durchgängig Fachleute für den Sprachunterricht in genügender Anzahl. Landesweit befinden sich Schüler/-innen mit Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache in den Regelschulen. Dort hätte man auch gern die komfortablen Arbeitsbedingungen wie in den Förderschulen mit dem Schwerpunkt Sprache. Für eine Übergangszeit kann es regional sinnvoll sein, dass Grundschulen ein Profil Sprachförderung anbieten.
Die Ausweitung der inklusiven Schulen erhöht die Notwendigkeit dem Nachteilsausgleich mehr Beachtung zu geben. Der VBE regt an, dazu einen Vermerk im SchG aufzunehmen.
Grundsätzlich sollte bedacht werden, dass Rücknahmen von Regelungen zur Umsetzung der inklusiven Schule zu einer Verwässerung führen, Unsicherheiten zur Folge haben und neue Begehrlichkeiten hervorrufen.
Aber: Ohne inklusive Bildung keine inklusive Gesellschaft.
Überfällig ist die Regelung zu den jetzigen Sonderpädagogischen Förderzentren.
Schade ist, dass die unzureichende Vorbereitung der „Regionalstellen für Inklusion“ zu einer Verfestigung der jetzigen „sonderpädagogischen Förderzentren“ geführt hat. Dies kann aus VBE-Sicht nur als Moratorium gesehen werden. Mit allen Beteiligten/Betroffenen sollte zügig eine tragfähige Lösung gefunden werden. Sonderpädagogen brauchen die rechtliche Anbindung an die inklusiven Schulen. Ein ständiges Hin- und Herfahren ist zu unterbinden. Funktionsträger an Förderzentren brauchen eine berufliche Perspektive. Anrechnungsstunden müssen überarbeitet werden.

Gesamtschulen/Oberschulen:
Rechtlich werden die Voraussetzungen zum Führen von Gesamtschulen und Oberschulen angeglichen. Die Entscheidung über ihre Einführung bleibt den Schulträgern überlassen. Da die Gesamtschule nun auch ersetzende Schulform sein kann, erweitert sich das Schulangebot im Sekundarbereich.
Umso notwendiger ist die Entwicklung einer regional angemessenen Schulstruktur. Hierbei spielen Bildungsregionen eine wichtige Rolle. Der VBE lehnt die Möglichkeit der Aufnahmebeschränkung an Gesamtschulen ab. § 59a (Hier wird der vielzitierter Elternwille missachtet).
Die Möglichkeit in der KGS in den Schuljahrgängen 5-8 schulzweigübergreifende Lerngruppen zu bilden, § 183 b sollte auch für die Oberschule gelten. Da durch das G9 im SEK-I-Bereich die Stundentafel mit 30 U-Std. den anderen Schulformen angepasst wird, wird ein eigenständiger gymnasialer Zweig an OBSen überflüssig. In diesem Zusammenhang ist die Zustimmungserfordernis bei der Einführung gymnasialer Angebote an Oberschulen zu streichen. Generell sollte die Oberschule nach Schuljahrgängen gegliedert sein. In Anbetracht ihrer Größe an den meisten Standorten gibt es den Schulen die Möglichkeit ein besonderes regional angepasstes Profil zu erarbeiten.

Abitur nach 13 Schuljahren: (§§5 + 11)
Die Rückkehr zur dreizehnjährigen Schulzeitdauer wird unterstützt, wenn damit auch eine wesentliche Veränderung im SEK-II-Bereich einhergeht. Der Berufsorientierung sollte mehr Gewicht gegeben werden. Natürlich hat die Rückkehr zu G9 auch Konsequenzen für die Mittelstufe.
In den untergesetzlichen Regelungen müssen Freiräume für nachhaltige Unterrichtsmethoden geschaffen werden. Die Aneignung von kategorialem Wissen erfolgt am besten in fächerübergreifenden Projekten mit konkretem Bezug zur Lebenswelt. Ziel ist ein kompetenzorientierter verständnisintensiver Unterricht. Die traditionelle Funktionslogik des Gymnasiums muss überwunden werden.

Ganztagsschule:
Der VBE begrüßt, dass in §23, wie auch in der dazu gehörenden Begründung die Ganztagsschule mit ihren unterschiedlichen Formen definiert und ihre pädagogische Bedeutung erkannt wird. Um den gesellschaftlichen Gegebenheiten insgesamt – und nicht nur der verbesserten Einbindung der Frau in den Arbeitsmarkt – Rechnung zu tragen, ist der Weg zu gebundenen Ganztagsschulen als Schule mit veränderter Strukturierung weiter zu verfolgen. Der gebundene Ganztag kann Kindern bestmögliche Bildungs- und Erziehungsangebote eröffnen, weil hier Bildungs- und Erziehungsprozesse aus einem Guss gelebt werden. Die Verbindung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten verlangt die Zusammenarbeit von multiprofessionellen Teams. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass keine rechtlichen Unsicherheiten auftreten.
Für nicht glücklich halten wir die den Schulen überlassene Organisationsform je nach Wunsch vor Ort, mit der Folge, überall ist alles anders, selbst in einer Schule gibt es unterschiedliche Angebote. Konsequenzen für die Gestaltung einer derart organisierten Schule sowie Folgen für das soziale Miteinander von Kindern, Eltern und Lehrern scheinen nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.

Landesschulbeirat: (§ 171)
Der VBE ist der Auffassung, dass die Anzahl der Vertreter/innen der Kirchen sowie anderer religiösen Vereinigungen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der anderen gesellschaftlichen Gruppen im Landesschulbeirat stehen muss.

Ämter auf Zeit:
Die Reduzierung der Ämter auf Zeit von 7 auf 2 Jahre entspricht einer alten Forderung des VBE.

§ 53 übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der VBE begrüßt, dass der Begriff „Betreuungspersonal“ entfällt. Zu klären ist, welche Berufsgruppe mit der Bezeichnung „pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gemeint ist. Die Einführung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ ist sinnvoll. Es bleiben allerdings unterschiedliche Vertragsmodalitäten, die besonders mit Blick auf Kooperationspartner problematisch sein können.

Mit freundlichen Grüßen
Gitta Franke-Zöllmer
Landesvorsitzende

(Quelle: VBE-Stellungnahme vom 09.03.2015
an den Landtag Niedersachsen)

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