Eine Schwangerschaft ist nicht nur eine frohe und das Leben für immer verändernde Botschaft, sondern löst auch eine Menge an rechtlichen Folgen für Lehrerinnen und Schule/Studienseminar aus, die nachfolgend überblicksartig dargestellt werden. (Ausführliche Informationen für Schwangere und Leitungen stellen die Kultusverwaltungen bereit.)
Sobald die Schul- oder Studienseminarleitung die Mitteilung einer Mitarbeiterin über eine Schwangerschaft erhält, werden die Regelungen des (Bundes-)Mutterschutzgesetzes (MuSchG) anwendbar. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, welchen Status die Schwangere hat, ob sie also angestellt, verbeamtet (hierbei gilt es gem. landesrechtlicher Verweisungen, z.B. § 81 des niedersächsischen Beamtengesetzes i.V.m. § 2 der (Bundes-)Mutterschutz und Elternzeitverordnung / MuschEltZV), im Vorbereitungsdienst oder in einer Prüfungsphase ist.
Erster Schritt nach Bekanntwerden ist gem. § 10 MuSchG die Erstellung einer konkreten (!) Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung (ggf. in Abstimmung mit der Seminarleitung). Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt in Bezug auf die Tätigkeiten, berufsbedingten physischen und psychischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Die Interessenvertretungen (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, ggf. Schwerbehindertenvertretung) werden beteiligt. Vor-lagen für Gefährdungsbeurteilungen stellen die jeweiligen Kultusverwaltungen bereit. Die Schwangeren sind aufgefordert, sich insbesondere ihren Immunstatus ärztlich attestieren zu lassen, da sich dieser auf die Gefährdungsbeurteilung auswirkt; bis ein entsprechender Nachweis vorliegt, sollte ein betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG) durch die Schul- oder Seminarleitung ausgesprochen werden.
Ergeben Immunstatus und/oder Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungslage, so ist nach alternativen Einsatzmöglichkeiten zu suchen und bei Bedarf ein Umgangsverbot mit Schülerinnen und Schülern auszusprechen (§ 13 MuSchG). Als weniger stark eingreifende Maßnahmen kommen z.B. außerdem in Betracht das Verbot des Umgangs mit Gefahrstoffen oder gefährlichen Maschinen, das Ausplanen bei Pausenaufsichten, der Wechsel in eine andere Klasse (insb. höherer Jahrgangsstufe), rein organisatorische Tätigkeiten etc.
Eine von Schule bzw. Studienseminar nicht zu beeinflussende Möglichkeit ist daneben ein ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG).
Naht die Niederkunft, kommt die dritte Art des Beschäftigungsverbots zum Tragen (§ 3 MuSchG), nämlich dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen.
Sofern die frisch gebackene Mutter keine oder nur kurz Elternzeit (gem. BEEG) in Anspruch nimmt (Elterngeld kann neuerdings übrigens digital unter www.elterngeld-digital.de beantragt werden, was den Umgang mit dem wirklich herausfordernden Antragsformular etwas erleichtert), gelten die vorgenannten Schutzmaßnahmen auch während der Stillzeit fort (§ 1 Abs. 4 MuSchG).
Dr. jur. Florian Schröder | www.SchiLFs.de
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